Neue Corona-Maßnahmen für Rheinland-Pfalz

Ab Samstag treten Landesweit verschärfungen in Kraft.

01.12.2021 | 06:32 Uhr

Wegen der hohen Infektionszahlen hat erneut eine Bund-Länder-Schalte stattgefunden, um über das weitere Vorgehen in der Pandemie zu beraten. Im Anschluss an die Sitzung hat die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer über neue Maßnahmen informiert. Die neuen Regelungen treten ab Samstag den 4. Dezember in Kraft.

Die Maßnahmen im Überblick:

In Rheinland-Pfalz wird die 2G-plus-Regel ausgeweitet und soll dann im Innenbereich überall dort gelten, wo keine Maske getragen werden kann.Hier müssen auch geimpfte Personen einen gültigen negativen Test vorlegen. Betroffen davon sind unter anderem die Gastronomie, Hotels, der Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik.

In Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird fortan auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten.

In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken.

Folgende weitere Regelungen gelten ab Samstag:

Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird wieder eingeführt.

Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Das gilt auch für die Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt hier durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Auch in den Grund- und Förderschulen soll künftig eine Maskenpflicht am Platz gelten.

Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nach wie vor die 3G-Regelung. Es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht.

Bei der Sportausübung im Innenbereich dürfen nur noch geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen ebenfalls nur geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein.

Generell ausgenommen in Rheinland-Pfalz sind Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Sie brauchen keinen Test. Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt überall 3G – geimpfte und genesene Kinder über 12 Jahre brauchen also auch im Kino oder der Gastronomie keinen Test.

Quelle: ADAC