Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen

In Wiesbaden gilt ab Sonntag dem 24. Januar ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

22.01.2021 | 15:46 Uhr

Ab Sonntag gilt in Wiesbaden ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit und auf belebten Plätzen. Darüber hat der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt informiert. Mit den Maßnahmen erweitert Wiesbaden die Vorgaben des Landes in der neuen Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung.

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf den folgenden Flächen und Plätzen ganztägig untersagt: auf dem Gebiet des „Historischen Fünfecks“ (begrenzt durch die Rheinstraße, die Schwalbacher Straße, die Röderstraße, die Taunusstraße und die Wilhelmstraße); im Kulturpark (begrenzt durch die Murnaustraße, den Fußweg am Ende der Murnaustraße in Richtung der Gleisanlagen der Deutschen Bahn, die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, den Parkplatz Salzbauchaue); auf dem Bahnhofsplatz 1-3 (Bahnhofsvorplatz) einschließlich der angrenzenden Bushaltestelle „Hauptbahnhof“ am Kaiser-Friedrich-Ring (Bussteig A); in der Reisingeranlage und Herbertanlage; auf der Fläche des Warmen Damm (einschließlich der Straße Am Warmen Damm); auf der Fläche des Bowling Green (umschlossen von der Wilhelmstraße, des Friedrich-vonThiersch-Wegs, des Kurhausplatzes und der Christian-Zais-Straße); auf dem Blücherplatz (begrenzt von der Scharnhorststraße, der Yorckstraße, der Roonstraße sowie der Blücherstraße) mit Ausnahme des Schulgeländes; auf dem Wallufer Platz (begrenzt von der Straße Wallufer Platz, Hallgarter Straße, der Bebauung in der Erbacher Straße und der Niederwaldstraße); in den Nerotalanlagen (umschlossen von der Straße Nerotal und dem Volker-Kriegel-Platz); in der „Eleonoren Anlage“, das heißt der Rheinanlage in Mainz-Kastel, (begrenzt durch die Eleonorenstraße ab der Johannes-Goßner-Straße, der Eleonorenstraße bis Rampenstraße bis zur Abzweigung der Rampenstraße Richtung Rheinufer auf Höhe der Hausnummer 26 sowie durch den Rhein); auf dem Gebiet in Wiesbaden-Biebrich bis zum Rhein, das begrenzt wird durch die Rheingaustraße beginnend ab der Straße Am Parkfeld bis zur Wilhelm-Kopp-Straße.

An diesen Örtlichkeiten ist zudem der Alkoholverkauf zum Vor-Ort-Verzehr untersagt.

Quelle: ADAC