Die Corona Warnampel ist Rot

Die Stadt Mainz setzt die Corona Gefahrenstufe auf die Höchste Stufe

12.10.2020 | 14:45 Uhr

In den letzten drei Tagen lag der 7-Tage-Inzidenzwert, die Neuinfektion pro 100.000 Einwohner, in der Landeshauptstadt Mainz bei über 50, heute sogar bei 64. Der Verwaltungsstab der Stadt Mainz hat heute erneut unter der Leitung von Oberbürgermeister Michael Ebling und unter Beteiligung des Gesundheitsamtes getagt. Hierbei wurden ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Coronavirus-Infektionen beschlossen, die die aktuellen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ergänzen.

Mit dem Erreichen der „Gefahrenstufe Rot“ wurden für das Stadtgebiet Mainz folgende Maßnahmen beschlossen, die ab Dienstag, 13. Oktober 2020, 00.00 Uhr in Kraft treten:

Veranstaltungen im Freien (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 500 Personen nur noch mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 75 Personen nur noch mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.

Privatveranstaltungen, zum Beispiel Hochzeiten oder Geburtstage, sind statt wie bisher mit 25 Personen nur noch mit bis zu 20 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten/zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen zulässig.

Gaststätten, zum Beispiel Restaurants, Kneipen, Straußwirtschaften, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés, ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben.

• Gleiches gilt für Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte. Auch diesen ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr alkoholhaltige Getränke zu verkaufen und abzugeben.

• Die Öffnungszeiten der gastronomische Einrichtungen werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 06.00 bis 23.00 Uhr begrenzt. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereich können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen. Eine freie Platzwahl durch die Gäste ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder die Angehörigen zweier Hausstände sitzen. Buffets dürfen nicht angeboten werden.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum darf nur mit maximal 5 Personen oder zwei Hausständen erfolgen.

• Für Pendler gibt es momentan keine Einschränkungen. Hier gelten die Regelungen der Landesregierung Rheinland-Pfalz, nach der Berufspendler ganz normal zum Arbeitsplatz fahren dürfen.

Urlaub: Wenn Ihr übers Wochenende oder länger wegfahren wollt, dann gelten immer die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes in das Ihr reist, wie es mit Gästen aus Hochrisikogebieten umgeht. Das ist leider nicht einheitlich geregelt und oftmals unterschiedlich.

Sport im Freien ist mit maximal 20 Personen in festen Kleingruppen erlaubt. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.

Sportliche Betätigungen im Innenbereich sind nur noch mit max. 5 Personen in festen Kleingruppen erlaubt. Zuschauer sind nicht erlaubt (Ausnahme Profisport). Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.

Besuche im Krankenhaus sollen vorerst auch nicht weiter eingeschränkt werden, als das schon der Fall ist. Hier entscheiden die Krankenhäuser selbst, ob es zu Verschärfungen kommen soll, oder nicht.

• Für Fitnessstudios gilt: Gruppenkurse mit maximal 5 Personen sind zugelassen bei getrennten Duschen und Umkleiden. Tanzsport: Gruppenkurse maximal mit 6 Personen, getrennte Duschen und Umkleiden.

• Bei der Nutzung von Hallenbädern gilt die Personenbegrenzung mit der Maßgabe, dass die Zahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt wird. Es gilt für die Betreiber von Hallenbädern zur Gewährleistung der Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebots, den Badebetrieb so zu organisieren, dass für Badegäste feste Zeiträume (Zeitslots) zur Verfügung stehen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.

• Bei dem Besuch von Kirchen und Gottesdiensten von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren Versammlungen gilt die Maskenpflicht auch am Platz.

• In öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Einrichtungen gilt ebenfalls die Maskenpflicht am Platz.

• Auch in der öffentlichen Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.

• In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen der Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.

• Die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Märkten, auf denen verschiedene Waren angeboten werden, sind untersagt. Dies gilt nicht für Wochenmärkte.

• Die Durchführung von Messen und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Wellnessangebote / Saunabetrieb: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.

Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen sowie Internetcafés und ähnlichen Einrichtungen: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen wird auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Die Öffnungszeiten werden auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt.

Bordelle und Prostitutionsbetriebe bleiben grundsätzlich geschlossen. Die Durchführung von jeglicher Form des Prostitutionsgewerbes wird wieder untersagt.

Quelle: ADAC